Silvester & Pyrotechnik
Bestimmungen
Den gesetzlichen Rahmen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern in Österreich bietet ein Bundesgesetz vom 4. Jänner 2010, das Pyrotechnikgesetz. Demnach werden Feuerwerksartikel entsprechend ihrer Art und Wirkung unter anderem in folgende Kategorien (§11, PyroTG 2010) eingeteilt.
- Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind (z.B.: Wunderkerzen, Partyknaller, Indoor-Tischfeuerwerk);
- Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind (z.B.: Blitzknaller, Knallfrösche, Vulkan, Babyraketen);
- Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet (z.B.: Starke Raketen);
- Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Die Feuerwehr Mödling erlaubt sich, auch auf die beiden folgenden Paragraphen hinzuweisen:
Altersbeschränkungen
§ 15. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:
Kategorie F1: 12 Jahre;
Kategorien F2 und S1: 16 Jahre;
Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2: 18 Jahre.
Verwendung an bestimmten Orten
§ 38. (1) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 (Anm., jeweils: Bewilligung der Behörde) zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
(2) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.
(3) Abs. 2 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt aufweisen, wenn
- 1. der über die Einrichtung Verfügungsberechtigte nachweislich seine Zustimmung zur Verwendung erteilt hat und
- 2. gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nicht entstehen.
(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn
- 1. ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und
- 2. Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen.
(5) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist verboten.
Anmerkung: Für das Mödlinger Stadtgebiet liegt keine pauschale Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters vor! (Info vom 30. 12. 2010)
Informationsquelle: BKA, BH Mödling, Stadtgemeinde Mödling
Gefahrenhinweise
- Überlassen Sie niemals unberechtigten Personen Feuerwerkskörper!
- Zünden Sie sämtliche Feuerwerkskörper nur auf feuerfesten Unterlagen und nicht in unmittelbarer Umgebung von Gebäuden, Fahrzeugen etc...
- Löschen Sie "Blindgänger" mit Schnee oder Wasser ab, bevor diese entsorgt werden!
- Richten Sie Raketen nie auf Menschen, Gebäude Fahrzeuge etc.; eine standfeste Abschussvorrichtung sichert das senkrechte Aufsteigen der Rakete!
- Halten Sie ein Löschmittel bereit
- Rufen Sie sofort die Feuerwehr, Notruf 122, falls ein Feuerwerkskörper Gebäude, Fahrzeuge etc in Brand setzt.
- Steht Ihre Wohnung in der Silvesternacht leer, so schließen Sie Fenster und Dachluken, um ein Eindringen von verirrten Raketen zu vermeiden!