15. Jhdt.

Den „Vierern“ (die geschworenen Vierern, einem der wichtigsten Exekutivorgane
der Marktverwaltung) oblag die Feuerpolizei; sie beschauten alle Feuerstätten
und Rauchfänge und stellten die Mängel derselben ab. Das Marktrecht sichert
denjenigen, bei denen ein Feuer ausbricht, drei Tage Fried und Geleit zu, was
soviel bedeutet, als dass die Betroffenen drei Tage ihre Arbeit niederlegen
durften (Fried) und von Seiten der Einwohner und der Gemeinde Unterstützung bei
den Wiederaufbauten bekommen (Geleit).

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